RECHTLICHE GRUNDLAGEN
Zweck des Ausgleichsanspruchs
Den Handelsvertreterausgleich erhält der Betreiber für die Vorteile, die die Mineralölgesellschaft auch in Zukunft durch Kunden hat, die er während seiner Tätigkeit geworben hat und die auch nach seinem Ausscheiden weiterhin Umsätze an der Tankstelle tätigen.
Dieser Anspruch leitet sich aus § 89b HGB (Deutschland) bzw. § 24 HVertrG (Österreich) ab.
Agenturgeschäft
Der Ausgleichsanspruch des Tankstellenbetreibers zielt in erster Linie auf das klassische Agenturgeschäft. Kraftstoffumsätze sind damit sowohl bei Tankstellenpächtern als auch bei Tankstelleneigentümern immer ausgleichspflichtig.
Je nach den individuellen vertraglichen Vereinbarungen kann auch für andere Geschäftsbereiche wie Autowäsche, Kaffeeautomaten oder den Verkauf von E-Loading-Karten ein Ausgleich geltend gemacht werden.
In Österreich sind im Gegensatz zu deutschen Tankstellen auch Shopumsätze prinzipiell immer ausgleichspflichtig.
Wenden Sie sich an Ihren Fachverband bzw. Ihre Wirtschaftskammer oder einen Rechtsanwalt, um die rechtlichen und vertraglichen Grundlagen Ihrer Ansprüche prüfen zu lassen.
Berechnung der Ausgleichshöhe
Neben dem Stammkundenumsatz der letzten 12 Monate des Vertragsverhältnisses wird zur Berechnung der fälligen Ausgleichszahlung auch die Höhe der erhaltenen Provisionen der letzten 5 Vertragsjahre benötigt. Zu den Provisionen zählen neben den variablen Literprovisionen auch fixe Zahlungen der Gesellschaft, wie z.B. Dienstleistungspauschalen, Öffnungszeiten- oder Betriebskostenzuschüsse.
Sofern die Tankstelle weniger als fünf Jahre betrieben wurde, verringert sich entsprechend auch die Höhe der Ausgleichszahlung.
Zur Berechnung des fälligen Ausgleichsbetrags wird eine rechtlich fest vorgegebene Formel verwendet, die neben dem Stammkundenumsatz und den erhaltenen Provisionen weitere Zu- und Abschläge enthält.
Zur konkreten Bestimmung der Ihnen zustehenden Ausgleichszahlung wenden Sie sich bitte an Ihren Fachverband bzw. Ihre Wirtschaftskammer oder einen Rechtsanwalt.